Befristeter Arbeitsvertrag: Was erlaubt ist, was nicht und wie Sie reagieren sollten

Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland weit verbreitet – doch es gibt enge gesetzliche Grenzen. Wann ist eine Befristung zulässig, wann nicht, und was folgt aus einer unwirksamen Befristung?

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Zwei Arten der Befristung

Sachgrundbefristung: Die Befristung ist durch einen gesetzlich anerkannten Sachgrund gerechtfertigt (z. B. Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters, Projektbefristung, Probezeit). Dauer und Anzahl der Verlängerungen sind flexibel.
Sachgrundlose Befristung: Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur einmal und maximal für 2 Jahre zulässig. Danach ist keine weitere sachgrundlose Befristung möglich.

Vorbeschäftigungsverbot

Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war – egal wie lange diese Beschäftigung zurückliegt. Der BGH hat das 2018 relativiert: bei sehr langen Pausen (mehr als 3 Jahre) kann es ausnahmsweise zulässig sein.

Was passiert bei einer unwirksamen Befristung?

Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen. Um dies festzustellen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Tun Sie das nicht, gilt die Befristung als wirksam.

Schriftformerfordernis

Eine Befristungsvereinbarung muss zwingend schriftlich getroffen werden – vor Arbeitsantritt. Ein mündlich vereinbarter befristeter Vertrag gilt als unbefristet.

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