Zwei Arten der Befristung
Sachgrundbefristung: Die Befristung ist durch einen gesetzlich anerkannten Sachgrund gerechtfertigt (z. B. Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters, Projektbefristung, Probezeit). Dauer und Anzahl der Verlängerungen sind flexibel.
Sachgrundlose Befristung: Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur einmal und maximal für 2 Jahre zulässig. Danach ist keine weitere sachgrundlose Befristung möglich.
Vorbeschäftigungsverbot
Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war – egal wie lange diese Beschäftigung zurückliegt. Der BGH hat das 2018 relativiert: bei sehr langen Pausen (mehr als 3 Jahre) kann es ausnahmsweise zulässig sein.
Was passiert bei einer unwirksamen Befristung?
Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen. Um dies festzustellen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Tun Sie das nicht, gilt die Befristung als wirksam.
Schriftformerfordernis
Eine Befristungsvereinbarung muss zwingend schriftlich getroffen werden – vor Arbeitsantritt. Ein mündlich vereinbarter befristeter Vertrag gilt als unbefristet.