Was schützt das AGG?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen: Rasse und ethnischer Herkunft, Geschlecht (inkl. Schwangerschaft), Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Identität. Diese Merkmale sind im Arbeitsrecht umfassend geschützt – von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung.
Was gilt als Diskriminierung?
Unmittelbare Diskriminierung: Eine Person wird wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt als eine andere in einer vergleichbaren Situation.
Mittelbare Diskriminierung: Eine neutral formulierte Regelung benachteiligt in der Praxis Träger bestimmter Merkmale.
Beweislast
Im AGG gilt eine erleichterte Beweislast: Der Arbeitnehmer muss lediglich Indizien glaubhaft machen, die auf eine Diskriminierung hindeuten. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Verstoß vorliegt.
Ihre Ansprüche
- Entschädigungsanspruch: Bei Diskriminierung bei der Einstellung oder Beförderung – bis zu 3 Monatsgehälter.
- Schadensersatz: Bei materiellen Schäden (z. B. entgangenes Gehalt).
- Schmerzensgeld für immaterielle Schäden.
Handlungsfrist: 2 Monate!
Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von 2 Monaten nach der diskriminierenden Handlung schriftlich geltend gemacht werden. Danach sind sie verwirkt.