Diskriminierung am Arbeitsplatz: Ihre Rechte nach dem AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung. Wann liegt eine Diskriminierung vor, welche Merkmale sind geschützt und wie setzen Sie Ihre Ansprüche durch?

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Was schützt das AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen: Rasse und ethnischer Herkunft, Geschlecht (inkl. Schwangerschaft), Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Identität. Diese Merkmale sind im Arbeitsrecht umfassend geschützt – von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung.

Was gilt als Diskriminierung?

Unmittelbare Diskriminierung: Eine Person wird wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt als eine andere in einer vergleichbaren Situation.
Mittelbare Diskriminierung: Eine neutral formulierte Regelung benachteiligt in der Praxis Träger bestimmter Merkmale.

Beweislast

Im AGG gilt eine erleichterte Beweislast: Der Arbeitnehmer muss lediglich Indizien glaubhaft machen, die auf eine Diskriminierung hindeuten. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Verstoß vorliegt.

Ihre Ansprüche

  • Entschädigungsanspruch: Bei Diskriminierung bei der Einstellung oder Beförderung – bis zu 3 Monatsgehälter.
  • Schadensersatz: Bei materiellen Schäden (z. B. entgangenes Gehalt).
  • Schmerzensgeld für immaterielle Schäden.

Handlungsfrist: 2 Monate!

Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von 2 Monaten nach der diskriminierenden Handlung schriftlich geltend gemacht werden. Danach sind sie verwirkt.

Alle Ratgeber im Überblick · Anwalt finden