Irrtum 1: Während der Probezeit kann man sofort entlassen werden
Teilweise falsch. In der Probezeit besteht zwar eine verkürzte Kündigungsfrist (meist 2 Wochen), aber es gilt dennoch das allgemeine Kündigungsrecht. Diskriminierende Kündigungen oder solche, die gegen Treu und Glauben verstoßen, sind auch in der Probezeit unwirksam.
Irrtum 2: Wer krankgeschrieben ist, darf das Haus nicht verlassen
Falsch. Eine Krankschreibung bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit – nicht Bettruhe. Solange Sie keine den Genesungsprozess verzögernden Aktivitäten ausüben (z. B. Sport bei Rückenproblemen), dürfen Sie spazieren gehen, einkaufen oder Freunde treffen.
Irrtum 3: Urlaub verfällt am 31. Dezember
Nur teilweise richtig. Urlaubsansprüche verfallen zum Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret darauf hingewiesen hat, dass er seinen Urlaub noch nehmen soll und welche Folgen das Unterlassen hat (EuGH-Rechtsprechung).
Irrtum 4: Überstunden mit dem Gehalt sind immer abgegolten
Falsch. Eine pauschale Abgeltungsklausel ist nur wirksam, wenn die Anzahl der abgegoltenen Überstunden im Vertrag konkret benannt wird und dies nicht unangemessen ist.
Irrtum 5: Bei betriebsbedingter Kündigung gibt es immer eine Abfindung
Falsch. Keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Es sei denn, der Arbeitgeber hat nach §1a KSchG angeboten.