Arbeitsrechts-Mythen: 7 verbreitete Irrtümer und was wirklich stimmt

Im Arbeitsrecht kursieren viele Halbwahrheiten. Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf – von der Probezeit bis zur Urlaubspflicht.

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Irrtum 1: Während der Probezeit kann man sofort entlassen werden

Teilweise falsch. In der Probezeit besteht zwar eine verkürzte Kündigungsfrist (meist 2 Wochen), aber es gilt dennoch das allgemeine Kündigungsrecht. Diskriminierende Kündigungen oder solche, die gegen Treu und Glauben verstoßen, sind auch in der Probezeit unwirksam.

Irrtum 2: Wer krankgeschrieben ist, darf das Haus nicht verlassen

Falsch. Eine Krankschreibung bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit – nicht Bettruhe. Solange Sie keine den Genesungsprozess verzögernden Aktivitäten ausüben (z. B. Sport bei Rückenproblemen), dürfen Sie spazieren gehen, einkaufen oder Freunde treffen.

Irrtum 3: Urlaub verfällt am 31. Dezember

Nur teilweise richtig. Urlaubsansprüche verfallen zum Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret darauf hingewiesen hat, dass er seinen Urlaub noch nehmen soll und welche Folgen das Unterlassen hat (EuGH-Rechtsprechung).

Irrtum 4: Überstunden mit dem Gehalt sind immer abgegolten

Falsch. Eine pauschale Abgeltungsklausel ist nur wirksam, wenn die Anzahl der abgegoltenen Überstunden im Vertrag konkret benannt wird und dies nicht unangemessen ist.

Irrtum 5: Bei betriebsbedingter Kündigung gibt es immer eine Abfindung

Falsch. Keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Es sei denn, der Arbeitgeber hat nach §1a KSchG angeboten.

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