DSGVO-Auskunftsrecht: Was Sie von Unternehmen verlangen dürfen

Art. 15 DSGVO gibt Ihnen das Recht zu erfahren, welche Daten Unternehmen über Sie gespeichert haben. Wir erklären, wie Sie das Auskunftsrecht durchsetzen und was passiert, wenn die Antwort ausbleibt.

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Was umfasst das Auskunftsrecht?

Nach Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht zu erfahren: ob ein Unternehmen Daten über Sie verarbeitet, welche Kategorien von Daten (z. B. Name, E-Mail, Nutzungsdaten), zu welchem Zweck, wie lange die Daten gespeichert werden, woher die Daten stammen sowie ob sie an Dritte weitergegeben wurden und an wen.

So stellen Sie die Anfrage

Formulieren Sie ein formloses Schreiben oder eine E-Mail: "Ich beantrage gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über alle meine personenbezogenen Daten, die Sie verarbeiten." Das Unternehmen muss innerhalb von einem Monat antworten (in komplexen Fällen bis zu 3 Monate).

Kostenfreiheit

Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos. Nur bei exzessiven oder offensichtlich unbegründeten Anfragen darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Was tun, wenn keine Antwort kommt?

Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (in Deutschland: das jeweilige Landesamt für Datenschutz). In schwerwiegenden Fällen kann Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden – inkl. immaterieller Schäden.

Löschung und Berichtigung

Neben der Auskunft haben Sie auch das Recht auf Berichtigung falscher Daten (Art. 16) und unter bestimmten Voraussetzungen auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden", Art. 17).

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