Warum eine Erbschaft ausschlagen?
Stirbt jemand mit mehr Schulden als Vermögen, haften die Erben grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Ausschlagung ist dann das wichtigste Schutzinstrument: Sie lehnen das Erbe ab und haben mit der Erbschaft nichts zu tun.
Die Ausschlagungsfrist
Die Frist beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Erbschaft und Ihrer Stellung als Erbe erfahren haben. Bei Erblassern im Ausland gilt eine verlängerte Frist von 6 Monaten. Diese Frist ist absolut – wer sie versäumt, gilt als Erbe mit allen Konsequenzen.
Wie schlägt man aus?
Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers) erklärt werden – entweder zur Niederschrift oder durch notariell beglaubigte Erklärung. Eine formlose schriftliche Erklärung reicht nicht aus.
Alternative: Haftungsbeschränkung
Statt auszuschlagen können Sie das Erbe annehmen und gleichzeitig die Haftung auf den Nachlass beschränken – durch Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung. Das macht Sinn, wenn zwar Schulden vorhanden sind, aber auch wertvolle Nachlassgegenstände.
Ausschlagung und Pflichtteil
Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich den Pflichtteilsanspruch nicht – sofern er innerhalb der Frist ausschlägt und kein Erbverzicht vorliegt. Handeln Sie rechtzeitig und im Zweifel nach anwaltlicher Beratung.