Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam ein Testament verfassen. Die häufigste Form: das Berliner Testament, bei dem sich beide Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Bindungswirkung – ein unterschätztes Risiko
Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament binden den Überlebenden: Nach dem Tod eines Ehepartners darf der Überlebende diese Regelungen nicht mehr einseitig ändern. Wer zum zweiten Mal heiratet oder die Kinder aus dem Testament streichen möchte, stößt auf erhebliche rechtliche Hürden.
Steuerliche Nachteile
Beim Berliner Testament nutzt der erste Erbfall nur den Freibetrag des überlebenden Ehepartners (500.000 €). Die Kinder erhalten ihre Freibeträge (je 400.000 €) erst beim Tod des zweiten Elternteils. Bei großen Vermögen kann das zu erheblicher Erbschaftssteuerbelastung führen.
Alternativen und Ergänzungen
Für steuerliche Optimierung empfiehlt sich ein Nießbrauchvermächtnis oder eine Vor-/Nacherbschaft, die den Kindern bereits beim ersten Erbfall einen steuerpflichtigen Anteil zuweist. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.