Was ist Vor- und Nacherbschaft?
Bei der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) setzt der Erblasser zunächst einen Vorerben ein, der nach dem Tod des Erblassers das Erbe antritt. Beim Tod (oder zu einem anderen Zeitpunkt) des Vorerben fällt das Erbe an den Nacherben. Das Besondere: Der Vorerbe kann nur eingeschränkt über das Nachlassvermögen verfügen.
Typische Anwendungsfälle
- Erblasser möchte, dass der überlebende Ehegatte versorgt ist, das Vermögen aber langfristig an die Kinder geht.
- Schutz des Vermögens vor Neuheirat des überlebenden Ehepartners.
- Sicherstellung, dass ein Unternehmen an bestimmte Nachkommen übergeht.
Rechte und Pflichten des Vorerben
Der Vorerbe kann das Erbe nutzen und Früchte (Zinsen, Mieten) einbehalten. Er darf jedoch grundsätzlich nicht über Nachlassgegenstände verfügen (keine Schenkungen, keine unentgeltlichen Übertragungen). Bei befreiter Vorerbschaft sind diese Beschränkungen gelockert.
Steuerliche Besonderheit
Vor- und Nacherbschaft werden steuerlich als zwei getrennte Erbfälle behandelt. Der Nacherbe kann seine persönlichen Freibeträge auf den Nachlasserblasser anwenden – nicht auf den Vorerben.