Arten der Adoption
Das deutsche Recht kennt die Volljährigenadoption (für Personen über 18 Jahre, selten) und die Minderjährigenadoption (das Regelverfahren). Bei der Minderjährigenadoption erlischt die Verwandtschaft zu den Herkunftseltern vollständig; das adoptierte Kind erlangt dieselbe Rechtsstellung wie ein leibliches Kind.
Voraussetzungen
- Die Adoptiveltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein (einer von beiden genügt bei Ehepaaren).
- Das Kindeswohl muss durch die Adoption gefördert werden.
- Eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung muss bereits bestehen (Pflegezeit).
- Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist erforderlich – außer sie sind unbekannt, verstorben oder das Familiengericht entzieht ihnen das Sorgerecht.
Das Verfahren
- Beratung beim Jugendamt oder einer Adoptionsvermittlungsstelle.
- Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber (soziale, finanzielle, persönliche Eignung).
- Vermittlung und Pflegezeit (mind. 1 Jahr vor dem Antrag).
- Antrag beim Familiengericht; das Gericht spricht die Adoption aus.
Rechtliche Folgen
Mit der Adoption erhält das Kind den Familiennamen der Adoptiveltern, volles Erbrecht wie ein leibliches Kind und ist in jeder Hinsicht rechtlich gleichgestellt.