Kindesunterhalt: Wie wird er berechnet und wann kann er angepasst werden?

Kindesunterhalt ist eine der wichtigsten finanziellen Verpflichtungen nach einer Trennung. Wir erklären die Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt und wann Sie Anpassungen verlangen können.

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Grundlage: Die Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird. Sie legt in Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes den monatlichen Unterhaltsbetrag fest.

Mindestunterhalt 2026

Der Mindestunterhalt (ohne Abzug des Kindergelds) beträgt monatlich: Kinder 0–5 Jahre: 480 €, Kinder 6–11 Jahre: 551 €, Kinder 12–17 Jahre: 645 €, ab 18 Jahre: 687 €. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttolohn abzüglich Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingter Aufwendungen und weiterer anzuerkennender Abzüge. Selbständige müssen einen Durchschnitt der letzten drei Jahre vorlegen.

Wann kann der Unterhalt angepasst werden?

Eine Abänderung ist möglich bei: wesentlicher Einkommensveränderung beim Unterhaltspflichtigen (mind. 10 %), Altersveränderung des Kindes (neue Stufe der Tabelle) sowie Änderung des Kindergeldanspruchs. Stellen Sie einen Abänderungsantrag rechtzeitig – rückwirkend kann Unterhalt nur ab Zustellung der Klage erhöht werden.

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