Was gilt als unzumutbarer Lärm?
Das Mietrecht kennt keinen festen Dezibel-Grenzwert. Als Faustregel gilt: Lärm, der die übliche Wohnnutzung erheblich beeinträchtigt, stellt einen Mietmangel dar. Relevant sind Häufigkeit, Intensität und Dauer des Lärms sowie die Ortsüblichkeit (Wohnen in der Innenstadt vs. ruhiges Wohngebiet).
Ruhezeiten: Mythos und Realität
Bundes- oder landesweit einheitliche Ruhezeiten gibt es nicht. Üblich sind Mittagsruhe (13–15 Uhr) und Nachtruhe (22–7 Uhr), geregelt in Haus- oder Gemeindeordnungen. Ein Verstoß dagegen ist jedoch kein automatischer Rechtsanspruch – es kommt immer auf die konkreten Umstände an.
Mietminderung bei Lärmbelästigung
Liegt ein erheblicher Mangel vor, können Sie die Miete kürzen. Typische Kürzungssätze in der Rechtsprechung: Baustelle vor dem Fenster: 10–20 %, nächtlicher Lärm aus der Gastronomie: 5–15 %, Lärmbelästigung durch Nachbarn: 3–10 %. Informieren Sie vorher den Vermieter schriftlich.
Schritte bei Lärmbelästigung
- Ruhiges Gespräch mit dem Verursacher suchen.
- Vermieter schriftlich informieren und Abhilfe fordern.
- Lärmprotokoll führen (Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms).
- Ordnungsamt oder Polizei bei akuten Vorfällen rufen.
- Mietminderung ankündigen und umsetzen.