Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) legt fest, dass die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) liegen darf. Sie gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die jeweiligen Bundesländer durch Rechtsverordnung ausweisen.
Wo gilt sie?
Aktuell (2026) gilt sie u. a. in Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Köln, Stuttgart und vielen anderen Großstädten sowie in Universitätsstädten mit Wohnungsknappheit. Prüfen Sie für Ihren Ort die aktuelle Verordnung des Bundeslandes.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
- Neubauten (Erstbezug nach dem 1.10.2014)
- Umfassend modernisierte Wohnungen
- Wenn die Vormiete bereits über der Grenze lag (Bestandsschutz)
Rüge und Rückforderung
Um Ihre Rechte zu nutzen, müssen Sie die überhöhte Miete beim Vermieter rügen – formlos schriftlich reicht aus. Erst nach der Rüge müssen Sie nicht mehr zu viel zahlen, und erst ab diesem Zeitpunkt können Sie zu viel gezahlte Beträge zurückfordern (keine rückwirkende Erstattung vor der Rüge).