Schönheitsreparaturen: Wann Mieter renovieren müssen – und wann nicht

Kaum ein Thema beschäftigt die Mietrechtsgerichte so häufig wie Schönheitsreparaturen. Welche Klauseln sind wirksam, welche sind es nicht – und was gilt, wenn keine Regelung im Vertrag steht?

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Was sind Schönheitsreparaturen?

Als Schönheitsreparaturen gelten: Streichen/Tapezieren von Wänden und Decken, Lackieren von Heizkörpern, Innentüren, Fenstern (innen) und Außentüren von innen. Nicht darunter fallen: Reparatur von Schäden, Reinigung von Fliesen oder Bodenbelägen.

Grundsatz: Vermieter ist zuständig

Ohne vertragliche Regelung ist der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Kosten können auf den Mieter nur durch eine wirksame Vertragsklausel übertragen werden.

Unwirksame Klauseln (BGH-Rechtsprechung)

Der BGH hat zahlreiche Standardklauseln für unwirksam erklärt:

  • Starre Renovierungsfristen ("muss alle 3 Jahre gestrichen werden") – unwirksam, weil sie nicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf abstellen.
  • Endrenovierungsklauseln ohne Fristenregelung – wenn klar ist, dass der Mieter am Ende auf jeden Fall renovieren muss.
  • Farbvorschriften für den Zeitraum während der Mietzeit (für Auszug können neutrale Farben verlangt werden).

Was gilt bei unrenoviert übergebener Wohnung?

Haben Sie die Wohnung unrenoviert übernommen, müssen Sie sie auch unrenoviert zurückgeben – selbst wenn eine Schönheitsreparaturklausel im Vertrag steht. Ausnahme: eine ausdrückliche und angemessene Kompensation (z. B. niedrigere Miete) wurde vereinbart.

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