Wohnungsmängel: Was Sie vom Vermieter verlangen können und wie Sie vorgehen

Schimmel, defekte Heizung, Wasserschaden – Wohnungsmängel sind ärgerlich. Aber welche Rechte haben Sie als Mieter? Wir erklären Mängelanzeige, Mietminderung und Instandsetzungsanspruch.

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Was ist ein Wohnungsmangel?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Wohnung negativ von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat.

Sofort: Mängelanzeige

Entdecken Sie einen Mangel, müssen Sie ihn dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, für entstandene Folgeschäden haftbar gemacht zu werden. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung (1–2 Wochen je nach Dringlichkeit).

Mietminderung

Wird der Mangel nicht behoben, können Sie die Miete mindern – und zwar rückwirkend ab Anzeige des Mangels. Typische Sätze:

  • Schimmel in einem Zimmer: 10–20 %
  • Kompletter Heizungsausfall im Winter: 100 %
  • Defekter Aufzug in einem Hochhaus: 5–10 %
  • Fehlende Warmwasserversorgung: 10–15 %

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

Bei dringenden Mängeln (z. B. akute Wasserrohrbruch) dürfen Sie als Mieter unter bestimmten Umständen selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten von der Miete abziehen – nach erfolgloser Aufforderung des Vermieters.

Kündigung bei gravierenden Mängeln

Bei gravierenden Mängeln (z. B. gesundheitsgefährdende Schimmelbildung), die trotz Fristsetzung nicht behoben werden, kann ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen.

Alle Ratgeber im Überblick · Anwalt finden