Was ist ein Wohnungsmangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Wohnung negativ von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat.
Sofort: Mängelanzeige
Entdecken Sie einen Mangel, müssen Sie ihn dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, für entstandene Folgeschäden haftbar gemacht zu werden. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung (1–2 Wochen je nach Dringlichkeit).
Mietminderung
Wird der Mangel nicht behoben, können Sie die Miete mindern – und zwar rückwirkend ab Anzeige des Mangels. Typische Sätze:
- Schimmel in einem Zimmer: 10–20 %
- Kompletter Heizungsausfall im Winter: 100 %
- Defekter Aufzug in einem Hochhaus: 5–10 %
- Fehlende Warmwasserversorgung: 10–15 %
Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
Bei dringenden Mängeln (z. B. akute Wasserrohrbruch) dürfen Sie als Mieter unter bestimmten Umständen selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten von der Miete abziehen – nach erfolgloser Aufforderung des Vermieters.
Kündigung bei gravierenden Mängeln
Bei gravierenden Mängeln (z. B. gesundheitsgefährdende Schimmelbildung), die trotz Fristsetzung nicht behoben werden, kann ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen.