Die gute Nachricht: 3 Jahre statt 6
Seit Oktober 2020 hat der Gesetzgeber die Mindestdauer der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre verkürzt. Damit ist es deutlich einfacher und schneller geworden, durch eine Privatinsolvenz einen finanziellen Neustart zu wagen.
Wer kann Privatinsolvenz anmelden?
Die Privatinsolvenz steht natürlichen Personen offen – also auch Selbstständigen, sofern diese keine komplexen Vermögensverhältnisse haben. Voraussetzung ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern. Diesen muss eine zertifizierte Schuldnerberatungsstelle bestätigen.
Der Ablauf im Überblick
- Außergerichtlicher Einigungsversuch – Sie verhandeln mit Ihren Gläubigern. Scheitert das, stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung aus.
- Antrag beim Insolvenzgericht – Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort.
- Eröffnung des Verfahrens – Ein Treuhänder wird bestellt, Ihr pfändbares Einkommen wird abgeführt.
- Wohlverhaltensphase (3 Jahre) – Sie müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen, und das pfändbare Einkommen abführen.
- Restschuldbefreiung – Nach drei Jahren werden die verbleibenden Schulden erlassen.
Was bleibt von der Insolvenz übrig?
Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis (früher: Schuldnerregister) und in der SCHUFA bleiben noch drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung sichtbar. Planen Sie Ihre Zeit nach der Insolvenz entsprechend.