Hausfriedensbruch nach §123 StGB
Wer unbefugt in die Wohnung, Geschäftsräume oder den befriedeten Besitz eines anderen eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wer hat Hausrecht?
Das Hausrecht liegt beim Inhaber – das muss nicht der Eigentümer sein. Mieter haben in ihrer gemieteten Wohnung das Hausrecht, der Vermieter darf die Wohnung ohne Einwilligung des Mieters grundsätzlich nicht betreten. Unternehmen haben Hausrecht in ihren Geschäftsräumen.
Hausverbot erteilen
Das Hausrecht berechtigt dazu, jedermann den Zutritt zu verwehren oder ein Hausverbot auszusprechen – grundsätzlich ohne Begründung. Ausnahme: Bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen (Restaurants, Einkaufszentren) ist das Diskriminierungsverbot zu beachten.
Was bei widerrechtlichem Betreten tun?
Fordern Sie die Person klar und deutlich auf, das Grundstück zu verlassen. Weigert sie sich, können Sie die Polizei rufen. Keine Selbstjustiz – körperliche Gewalt ist nur in den engen Grenzen der Notwehr zulässig.