Notwehr im Strafgesetzbuch
§ 32 StGB erlaubt Notwehr als Rechtfertigung: "Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig." Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere abzuwehren.
Die drei Voraussetzungen
- Notwehrlage: Es muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen. "Gegenwärtig" bedeutet: unmittelbar bevorstehend oder gerade stattfindend.
- Notwehrhandlung: Die Verteidigung muss zur Abwehr geeignet und erforderlich sein – das mildeste wirksame Mittel.
- Verteidigungswille: Sie müssen wissen, dass Sie sich verteidigen.
Grenzen der Notwehr
Notwehrexzess (übermäßige Verteidigung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken) kann strafbefreiend wirken. Vorsätzlicher Notwehrexzess dagegen ist strafbar. Wer provoziert hat, darf sich nicht uneingeschränkt auf Notwehr berufen.
Putativnotwehr
Wer irrtümlich glaubt, sich in einer Notwehrsituation zu befinden, handelt in Putativnotwehr. Je nach Schuld am Irrtum kann das die Strafbarkeit ausschließen oder mildern.