AGB-Klauseln: Was Unternehmen verwenden dürfen – und was vor Gericht scheitert

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unvermeidlich – doch viele Standardklauseln sind unwirksam. Wir zeigen, welche Regelungen der BGH regelmäßig kassiert und wie Sie rechtssichere AGB formulieren.

Von: anwaltwelt.de Redaktion

Warum scheitern so viele AGB-Klauseln?

Das BGB schützt Verbraucher und auch Unternehmen vor unangemessener Benachteiligung durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Klauseln, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben benachteiligen, sind unwirksam – auch wenn sie unterschrieben wurden.

Häufig unwirksame Klauseln im B2C-Bereich

  • Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern – grundsätzlich unzulässig für Mängel an der verkauften Ware.
  • Pauschalierter Schadensersatz von mehr als 5 % des Kaufpreises ohne Gegenbeweis-Möglichkeit.
  • Vertragsstrafe ohne Verschulden des Kunden.
  • Automatische Vertragsverlängerung um mehr als ein Jahr ohne rechtzeitige Kündigung.
  • Einseitiges Preisänderungsrecht ohne sachlichen Grund und Sonderkündigungsrecht.

Im B2B-Bereich gelten andere Maßstäbe

Zwischen Unternehmen sind die AGB-Regeln weniger streng – doch auch hier gelten Grenzen. Klauseln, die einem Unternehmer gegenüber unangemessen sind, bleiben unwirksam.

Folge unwirksamer AGB

Ist eine Klausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung – der Rest des Vertrags bleibt gültig. Unternehmen sollten ihre AGB regelmäßig von einem Anwalt prüfen lassen.

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