Warum scheitern so viele AGB-Klauseln?
Das BGB schützt Verbraucher und auch Unternehmen vor unangemessener Benachteiligung durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Klauseln, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben benachteiligen, sind unwirksam – auch wenn sie unterschrieben wurden.
Häufig unwirksame Klauseln im B2C-Bereich
- Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern – grundsätzlich unzulässig für Mängel an der verkauften Ware.
- Pauschalierter Schadensersatz von mehr als 5 % des Kaufpreises ohne Gegenbeweis-Möglichkeit.
- Vertragsstrafe ohne Verschulden des Kunden.
- Automatische Vertragsverlängerung um mehr als ein Jahr ohne rechtzeitige Kündigung.
- Einseitiges Preisänderungsrecht ohne sachlichen Grund und Sonderkündigungsrecht.
Im B2B-Bereich gelten andere Maßstäbe
Zwischen Unternehmen sind die AGB-Regeln weniger streng – doch auch hier gelten Grenzen. Klauseln, die einem Unternehmer gegenüber unangemessen sind, bleiben unwirksam.
Folge unwirksamer AGB
Ist eine Klausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung – der Rest des Vertrags bleibt gültig. Unternehmen sollten ihre AGB regelmäßig von einem Anwalt prüfen lassen.