Der Kernunterschied
Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer eine Tätigkeit – unabhängig vom Ergebnis (z. B. Arzt, Anwalt, Unternehmensberater). Beim Werkvertrag schuldet er ein bestimmtes Werk, also ein konkretes Ergebnis (z. B. Hausbau, Softwareentwicklung, Reparatur).
Warum der Unterschied so wichtig ist
Beim Werkvertrag haftet der Auftragnehmer für Mängel des Werks – der Besteller kann Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Bei einem Dienstvertrag haftet der Auftragnehmer nur bei Pflichtverletzungen, nicht für das Ergebnis. Diese Unterschiede haben massive finanzielle Konsequenzen.
Abnahme beim Werkvertrag
Beim Werkvertrag ist die Abnahme ein zentraler Moment: Sie erklären, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Gewährleistungsfrist (4 Jahre bei Bauleistungen, 2 Jahre sonst), und die Vergütungspflicht entsteht vollständig.
Freelancer-Falle: Scheinselbständigkeit
Wer als Freelancer auf Werkvertragsbasis tätig ist, aber faktisch wie ein Angestellter eingebunden wird, riskiert die Feststellung von Scheinselbständigkeit. Die Folge: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über Jahre – für Auftraggeber und Auftragnehmer.